Untersuchungsberechtigungsschein
Allgemeine Informationen
Wer noch nicht 18 Jahre alt ist und ein Beschäftigungsverhältnis beginnen will, muss sich einer ärztlichen Untersuchung (Jugendarbeitsschutzuntersuchung) unterziehen. Ohne diese Untersuchung dürfen Arbeitgeber Jugendliche nicht beschäftigen.
Damit den Betreffenden durch diese Untersuchung keine Kosten entstehen, können sie sich im Einwohnermeldeamt einmalig einen entsprechenden Untersuchungsberechtigungsschein ausstellen lassen. Die Antragstellung im Einwohnermeldeamt erfolgt persönlich oder durch eine sorgeberechtigte Person. Die Arztwahl ist frei.
Erteilt werden hierfür:
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ein Untersuchungsberechtigungsschein (dient als Abrechnungsunterlage und ist bei der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt abzugeben) und
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ein Erhebungsbogen (dient zur Darstellung der aktuellen physischen und psychischen Situation und ist vollständig ausgefüllt der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt vorzulegen).
Weitere Informationen:
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Jugendarbeitsschutz | Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (niedersachsen.de)
Serviceportal Niedersachsen: Serviceportal Niedersachsen - Untersuchungsberechtigungsschein
Rechtsgrundlagen
§§ 1, 2 und 32 ff. Jugendarbeitsschutzgesetz (JARBSchG)
Notwendige Unterlagen
Alle genannten Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden!
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- gegebenenfalls Bescheinigung des Arbeitgebers (Nachuntersuchung)
- gegebenenfalls Mitteilung des Arztes über die Notwendigkeit der Untersuchung (außerordentliche Nachuntersuchung)
Gebühren
Die Erteilung des Untersuchungsberechtigungsscheines ist gebührenfrei.
Ansprechpartner
Fachbereich Bauen und Ordnung Andrea Griguhn
E.01
Bahnhofstraße 4
38368 Grasleben
(05357) 9600-10
(05357) 9600-55
Annett Weber
E.01
Bahnhofstraße 4
38368 Grasleben
(05357) 9600-50
(05357) 9600-55