Keine Brenntage mehr, Abfallbehörde kann Verbrennen von Pflanzenabfall im Einzelfall zulassen: Kabinett gibt Verordnung in die Verbandsanhörung
Samtgemeinde Grasleben, den 25. 04. 2014
Keine Brenntage mehr, Abfallbehörde kann Verbrennen von Pflanzenabfall im Einzelfall zulassen: Kabinett gibt Verordnung in die Verbandsanhörung
Nachdem die bisher gültige Brennverordnung aus dem Jahr 2004 ausgelaufen ist, wird die Beseitigung von pflanzlichem Abfall in Niedersachsen neu geregelt. Von den Gemeinden bestimmte Brenntage wird es demnach nicht mehr geben. In begründeten Einzelfällen können jedoch Ausnahmen zugelassen werden. Die niedersächsische Landesregierung hat am (heutigen) Dienstag den Verordnungsentwurf über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen für die Verbandsbeteiligung freigegeben.
Nach der bisherigen Brennverordnung konnten die Kommunen Brenntage bestimmen. Die Verordnung war aus Gründen der Deregulierung befristet und ist mit Ablauf des 31. März 2014 außer Kraft getreten. Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz hatte voriges Jahr evaluiert, ob die Brennverordnung mit ihren einzelnen Regelungsteilen weiter benötigt wird. Mehr als die Hälfte der Gemeinden erklärte dabei, eine Brenntagsregelung sei entbehrlich. Überdies geht die Verwertung von Grünabfällen in einer Kompostierungsanlage der Beseitigung durch Verbrennen eindeutig vor.
Der Entwurf der neuen Verordnung lässt Ausnahmen von der Verpflichtung zur Benutzung von Abfallbeseitigungsanlagen zu, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und dabei insbesondere der Schutz der menschlichen Gesundheit gewährleistet ist und ein Bedürfnis dafür besteht. So soll die zuständige Abfallbehörde (in der Regel ist das der Landkreis) das Verbrennen von pflanzlichem Abfall oder Treibsel durch Verbrennen auf Antrag im Einzelfall genehmigen können. Zudem soll das Verbrennen von mit Schadorganismen befallenen und von im Wald angefallenem Pflanzenabfall nach Anzeige bei der Gemeinde weiterhin möglich sein. Ausnahmen sollen jedoch grundsätzlich nur dann zugelassen werden, wenn die Verwertung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Osterfeuer sind sogenannte Brauchtumsfeuer; diese fallen nicht unter die Brennverordnung.
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